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AGB
für Endverbraucher
§1 Geltung der Bedingungen Die
Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers
erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden.
Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nur an, wenn ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt wird.
§2 Vertragsabschluß (1)In
Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind
auch bezüglich der Preisangaben freibleibend
und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält
sich der Verkäufer 30 Kalendertage gebunden.
(2)Der
Käufer ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden.
Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer
nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme
ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
(3)Alle
Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem
Käufer zwecks Ausführungen dieses Vertrages getroffen
werden, sind schriftlich niederzulegen.
§3 Preise, Preisänderungen (1)Die
Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
(2)Sofern
nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten
die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und
Fracht, die gesondert in Rechnung gestellt werden.
(3)Soweit
zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und / oder
tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen,
gelten die zurzeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen
Preise des Verkäufers; übersteigen die letztgenannten
Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so
ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§4 Lieferzeiten (1)Liefertermine
oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, bedürfen der Schriftform.
(2)Der
Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt
die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertages bleibt vorbehalten.
(3)Bei
Vorliegen von durch den Verkäufer zu vertretenden Lieferverzögerungen
wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden
Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der
Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.
(4)Kommt
der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer
berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen
vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser
in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5)Der
Verkäufer haftet im Falle des Lieferverzuges für
jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.
(6)Weitere
gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen
eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§5 Versand und Gefahrübergang (1)Die
Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung
an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Verkäufers
verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers
verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf ihn über.
(2)Auf
Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen
und auf seine Rechnung versichert.
§6 Rechte des Käufers wegen Mängel (1)Hat
der gelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit
oder eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
oder die Verwendung allgemein oder hat er nicht die Eigenschaften,
die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen
des Verkäufers erwarten kann, leistet der Verkäufer
grundsätzlich Nacherfüllung durch Nachbesserung
oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Der Verkäufer
ist jedoch berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung
ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.
Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung
des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch
den Käufer ausgeschlossen. Mehrfache Nacherfüllung
ist zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung
fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis
angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.
(2)Die
Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche
beträgt zwei Jahre ab Ablieferung von Neuware, handelt
es sich um Gebrauchtware beträgt die Verjährungsfrist
ein Jahr.
(3)Gewährleistungsrechte
des Käufers setzen voraus, dass dieser die empfangene
Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche
Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften untersucht
hat. Offensichtliche Mängel sind vom Käufer unverzüglich
telefonisch und schriftlich dem Verkäufer gegenüber
zu rügen.
§7 Haftungsbegrenzung Bei
leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt
sich die Haftung des Verkäufers auf den nach der Art
Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen
der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
des Verkäufers.
§8 Eigentumsvorbehalt (1)Bis
zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer
aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig
zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum
an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer
darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
(2)Bei
Zugriffen Dritter insbesondere Gerichtsvollzieher
auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das
Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich
benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte
durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet hierfür der Käufer.
(3)Bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere
bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt
vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
(4)Der
Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch
nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich
zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf
eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs-
und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der
Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig zu veranlassen
und auszuführen.
(5)Der
Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen
des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des mit dem
Verkäufers vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung
auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des
Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die
Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(6)Die
Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch
den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für
den Verkäufer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht
des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache
fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird,
erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache
zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.
Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache
des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als
vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig
Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für den Verkäufer verwahrt. Zur
Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen den
Käufer, tritt der Käufer auch solche Forderungen
an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen; der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon
jetzt an.
(7)Der
Verkäufer verpflichtet sich die ihm zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§9 Zahlung (1)Die
Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das
umseitig genannte Konto zu erfolgen. Abzüge sind nur
bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(2)Rechnungen
des Verkäufers sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen
ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Rechnungen des Verkäufers
über gebrauchte Maschinen, Ersatzteile und Zubehör
sind sofort ohne Abzug zahlbar. Verzugszinsen werden in
Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz
p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
(3)Die
Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der
Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt
stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen
zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
(4)Der
Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen
des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über
die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann
auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5)Der
Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgetellt
ist. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch
auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
berechtigt.
§10 Überlassene Unterlagen An
allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer
überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen
etc., behält sich der Verkäufer das Eigentums-
und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Verkäufer
erteilt dem Käufer seine ausdrückliche schriftliche
Zustimmung. Soweit der Verkäufer das Angbot des Käufers
nicht innerhalb der Frist von §2 Abs(2) annimmt, sind
diese Unterlagen unverzüglich an den Verkäufer
zurückzusenden.
§11 Sonstiges (1)Für
diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes
finden keine Anwendung.
(2)Änderungen
und Ergänzungen geschlossener Verträge bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen
dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden
nicht getroffen.
(3)Sollten
einzelne Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen
oder des zugrunde liegenden Vertrages unwirksam sein oder
werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Käufer und Verkäufer
verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine
solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die
dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten
kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
§1 Geltung der Bedingungen (1)
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers
erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder
Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen
des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts-
bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2)
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und
dem Verkäufer zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§2 Angebot und Vertragsabschluss (1)
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen
bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
(2)Zeichnungen,
Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird.
(3)Die
Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt,
mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen
Vertrages hinausgehen.
(4)An
allen in Zusammenhang mit einem angebotsbedingten Überlassen
und einer evtl. erfolgten Auftragserteilung überlassenen
Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behält
sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor.
Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden, es sei denn, der Verkäufer erteilt
dazu dem Käufer seine ausdrückliche schriftliche
Zustimmung. Kommt es nach Angebot des Verkäufers nicht
zum Vertragsabschluß, sind diese Unterlagen dem Verkäufer
unverzüglich zurückzusenden.
§3 Preise (1)Soweit
nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer
an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab
deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die
in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten
Preise zuzüglich der jeweilig gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert
berechnet. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung
gestellt.
§4 Liefer- und Leistungszeit (1)Liefertermine
oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, bedürfen der Schriftform.
(2)Der
Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt
die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
(3)Liefer-
und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt
und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die
Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren
oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.,
auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren
Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch
bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht
zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung
bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten.
(4)Wenn
die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist
der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit
oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei,
so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der
Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich
benachrichtigt.
(5)Sofern
der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter
Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug
befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung
in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des
Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des
Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und
Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest
grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(6)Der
Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder
Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse,
oder Nutzen.
(7)Die
Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpfichtungen des Verkäufers
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(8)Kommt
der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer
berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen;
mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf
den Käufer über.
§5 Gefahrübergang Die
Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung
an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers
verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers
verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf ihn über. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder
wer die Frachtkosten trägt.
§6 Rechte des Käufers wegen Mängel (1)Die
Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängel
geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche
beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.
(2)Werden
Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht
befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder Verbauchsmaterialien verwendet, die nicht
den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche
wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine
entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer
dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat,
nicht wiederlegt.
(3)Der
Käufer muss der Kundendienstleitung des Verkäufers
Mängel unverzüglich, nach Eingang des Liefergegenstandes
telefonisch und schriftlich mitteilen. Mängel, die
auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt
werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich
nach Entdeckung telefonsich und schriftlich mitzuteilen.
(4)Im
Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte
einen Mangel aufweisen, verlangt der Verkäufer nach
seiner Wahl und auf seine Kosten, dass:
a)das mangelhafte Teil, bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird; b)Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile sowie die reine, zur Nachbesserung erforderliche Arbeitszeit nicht berechet werden, wo hingegen die für die Anreise aufgewendete Arbeitszeit und die Reisekosten zu den Standardsätzen der Verkäufers zu bezahlen sind. (5)Schlägt
die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der
Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(6)Eine
Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7)Ansprüche
wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem
unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
§7 Eigentumsvorbehalt (1)Bis
zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die
dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen der Käufer
jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer
die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen
nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen
nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2)Die
Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder
Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt
das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung,
so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum
des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der
Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers
unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum
zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3)Der
Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus
dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber
in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer
ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer
abgetretenenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann
nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4)Bei
Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen,
wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers
hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen,
damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen
kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer
die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür
der Käufer.
(5)Bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere
Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
(6)Der
Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch
nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware
pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs-
und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der
Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen
bzw. zu veranlassen.
§8 Zahlung (1)Soweit
nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Verkäufers
21 Tage nach
Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechenen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechenen. (2)Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer
über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks
gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst
wird.
(3)Gerät
der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen
Schadenersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen,
wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist;
der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer
ist zulässig.
(4)Wenn
dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen,
insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine
Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere
Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen,
auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer
ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(5)Der
Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder
Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch
wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
berechtigt.
§9 Konstruktionsänderung Der
Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit
Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch
nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits
ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§10 Patente (1)Der
Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer
wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten,
Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf
eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung
des Verkäufers ist betragsmäßig auf den
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreiten überlassenen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechenen ist. (2)Der
Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in
Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien,
dass er entweder
a)die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft, oder b)dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand, bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand, bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
§11 Geheimhaltung Falls
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen
unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§12 Haftung (1)Schadenersatzansprüche
sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung,
einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen,
soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges
Handeln vorliegt.
(2)Bei
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer
für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe
des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen
Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzanssprüche
Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden
können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom
Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt
gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
(3)Die
Haftungsbeschränkung und -ausschlüsse in den Absätzen
1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen
arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind,
sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmal,
für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
(4)Soweit
die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäufers.
§13 Anwendbares Recht, Gerichtstand, Teilnichtigkeit (1)Für
diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts
finden keine Anwendung.
(2)Soweit
der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, ist Tettnang ausschließlicher Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3)Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. edingungen
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